Stromanbieter kündigen: Ersatzlose Kündigung eines Stromliefervertrags

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Wenn Sie Ihrem Stromanbieter kündigen wollen, dann sollten Sie einige Punkte unbedingt beachten. Wichtig ist nämlich, dass Sie zum einen eine wirksame und zum anderen eine fristgerechte Kündigung Ihres Stromlieferungsvertrages aussprechen.

Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung

Allgemein bedeutet dies, dass Ihr Kündigungsschreiben den für einen wirksamen Ausspruch einer Kündigung erforderlichen Inhalt aufweisen und Ihrem Stromanbieter wirksam zugestellt werden muss. Denn bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese wird also erst mit der Zustellung an ihren Empfänger wirksam. Ganz wichtig ist, dass sich aus Ihrem Kündigungsschreiben eindeutig Ihr Wille ergibt, den Stromlieferungsvertrag mit Ihrem Stromanbieter zu kündigen. Ergibt sich Ihr entsprechender Kündigungswille nicht ausdrücklich aus dem Kündigungsschreiben, dann ist die Willenserklärung unwirksam. Wenn Sie Ihrem Stromanbieter kündigen möchten, sollten Sie zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten in der entsprechenden Willenserklärung die Begriffe “Kündigung” bzw. das Verb “kündigen” benutzen. Mit der Formulierung “hiermit kündige ich” sind Sie im Prinzip auf der sicheren Seite. Hinzukommen noch andere wesentliche Bestandteile. So ist es unbedingt erforderlich, dass Sie Ihren Stromanbieter in dem Kündigungsschreiben korrekt bezeichnen. Sie müssen also, wenn Sie Ihrem Stromanbieter kündigen wollen, die richtige Firmierung Ihres Stromanbieters wiedergeben. Hierzu zählt auch die Bezeichnung der richtigen Rechtsform. Handelt es sich bei Ihrem Stromanbieter also um eine GmbH, muss dieser Zusatz bei Ihrem Kündigungsschreiben unbedingt mit angegeben werden. Dieser ist nämlich Bestandteil des Firmennamens. Die korrekte Bezeichnung lautet dann beispielsweise “xy GmbH”. Zu näheren Bezeichnung gehört dann noch die korrekte Firmenadresse. Sie als Kündigender müssen gleichfalls in Ihrem Kündigungsschreiben Ihre Personalien nebst Ihrer vollständigen Anschrift angeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie rein vorsorglich auch Ihre spezifische Kundennummer angeben, damit Sie in Persona eindeutig als Absender der Willenserklärung zugeordnet werden können. Letztendlich muss zur Wirksamkeit Ihrer Kündigungserklärung diese ordnungsgemäß zugestellt werden. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Ihre Erklärung in den Herrschaftsbereich Ihres Stromanbieters als Kündigungsempfängers gelangt. Ganz wichtig ist, dass Sie den Zugang Ihrer Kündigungserklärung im Zweifel beweisen können. Wenn Sie Ihrem Stromanbieter kündigen wollen, sollten Sie das entsprechende Kündigungsschreiben als Brief in Form eines Einwurfeinschreibens zustellen lassen. Dann können Sie im nachhinein die Zustellung der Kündigungserklärung nachweisen. Oder Sie geben die Kündigung persönlich ab und lassen sich auf einer Kopie des Schreibens den Eingang der Kündigung bestätigen. Oftmals lassen Stromanbieter sogar Kündigungen per Fax oder per E-Mail zu. Dies ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Gestaltung. Im Zweifel ist allerdings die herkömmliche Schriftform in Form eines Briefes vorzusehen. Denn für eine Kündigungserklärung sieht der Gesetzgeber prinzipiell die Schriftform vor. Bei Nichteinhaltung dieser Form ist eine Kündigung regelmäßig unwirksam. Selbstverständlich gehört zur Wahrung der Schriftform, dass Ihr Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet wird. Fehlt Ihre Unterschrift, ist die Kündigung Ihres Stromlieferungsvertrages unwirksam.

Die Einhaltung der Kündigungsfristen

Wenn Sie Ihrem Stromanbieter kündigen wollen, sollten Sie natürlich die entsprechenden Kündigungsfristen beachten. Die Nichtbeachtung der Kündigungsfristen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung, allerdings wird dann Ihr Stromlieferungsvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung während des laufenden Kalender- bzw. Geschäftsjahres verlängert sich das Vertragsverhältnis häufig um ein weiteres Jahr. Kündigungsfristen betragen oftmals drei Monate zum Jahresende. Ihre Kündigung sollte also rechtzeitig erfolgen. In Ihrer Kündigungserklärung empfiehlt sich zur Bezeichnung des Kündigungszeitpunktes regelmäßig die Formulierungen “….zum 31.12.2021″ oder etwa ….”zum nächst möglichen Zeitpunkt”.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Die Einhaltung einer Kündigungfrist ist natürlich nur bei einer ordentlichen Kündigung geboten. Außerordentliche Kündigungen sind an keine Fristen gebunden. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird der zwischen Ihnen und Ihrem Stromanbieter bestehende Stromlieferungsvertrag mit der Zustellung des Kündigungsschreibens sofort beendet. In Ihrem Kündigungschreiben muss eindeutig zum Ausdruck kommen, dass Sie das bestehende Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden wollen. Hier bietet sich aus Rechtsgründen die Formulierung “hiermit kündige ich fristlos aus wichtigem Grund” an. Wenn Sie Ihren Stromlieferungsvertrag fristlos kündigen wollen, benötigen Sie hierfür einen wichtigen Grund. Im Rahmen Ihrer Kündigungserklärung müssen Sie folglich darlegen, dass das Festhalten für Sie an dem Stromlieferungsvertrag nicht zumutbar ist. Es müssen also im Zweifel gravierende Verstöße Ihres Stromanbieters vorliegen, welche Sie explizit darlegen müssen. Liegen keine wichtigen Gründe bzw. tragen Sie diese im Rahmen Ihrer fristlosen Kündigung nicht vor, dann ist die Kündigungserklärung unwirksam. Eine außerordentliche Kündigung eines Stromlieferungvertrages wegen gravierender Vertragsverstöße des Stromanbieters kommt in der Praxis selten vor. In der Praxis gibt es zwei weitere Fallkonstellationen, bei denen eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich möglich ist. Das ist zum einen dann der Fall, wenn es zu einer Preiserhöhung bei der Lieferung des Stroms kommt. Dies gilt selbst dann, wenn es zu einer Erhöhung von Abgaben, Steuern sowie der Einführung neuer Umlagen kommt, die für die Preiserhöhung des Stroms ursächlich sind. Zum anderen ist eine außerordentliche Kündigung Ihres Stromlieferungsvertrages bei vielen Anbietern auch bei einem Umzug möglich. Hier sind die spezifischen vertraglichen Gestaltungen maßgebend.

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